Vorsorge durch Sozialamt nicht antastbar
Viele Menschen haben bereits zu Lebzeiten über einen Dauergrabpflege-Vertrag die Pflege der eigenen Grabstätte festgelegt, um Angehörige später davon zu entlasten.
Doch der letzte Wille, schriftlich festgehalten und vorab bezahlt, wurde in der Vergangenheit häufig durch soziale Härte in Frage gestellt.
Denn bisher war es seitens des Sozialamtes vorherrschende Meinung, bestehende Vorsorge-Verträge zu kündigen und das Grabpflegegeld der Sozialhilfe beziehungsweise dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) anzurechnen. Das Bundessozialhilfegesetz (BSGH) nimmt dazu nicht ausdrücklich Stellung. Zwar gibt es im BSGH einen Katalog für so genanntes Schonvermögen, die Grabpflege wird jedoch nicht ausdrücklich genannt.
Klarheit schafft ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig (AZ: 5c 84.02). Im verhandelten Fall ging es um eine Sozialhilfe empfangende Frau, die mit einem Dauergrabpflege-Vertrag die Grabpflege über einen längeren Zeitraum nach ihrem Ableben festgelegt hatte und vorab bezahlte. Das zuständige Sozialamt rechnete die Vertragssumme als Vermögen an und forderte dieses ein.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine finanzielle Grabpflege-Vorsorge in angemessener Höhe über einen Dauergrabpflege-Vertrag als Schonvermögen im Sinne des Bundessozialgesetzes anzusehen ist. Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung an, dass die Sozialhilfe nicht zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen dürfe, der den Willen zur Selbsthilfe lähme und damit zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führe. Der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, sei dahin zu respektieren, dass ihnen Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege zurückgelegt haben.