Notvertretungsrecht versus Vorsorgevollmachten

Wer verheiratet ist und keine Vorsorgevollmacht erstellt hat, der kann im Notfall auf das seit 1. Januar 2023 geltende Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB zurückgreifen. Es wurde für den Fall geschaffen, dass „wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann“. Es ist auf 6 Monate begrenzt und beschränkt auf Gesundheitsangelegenheiten sowie Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen. Behandelnde Mediziner:innen legen den Zeitpunkt fest, an dem das Notvertretungsrecht beginnt. Sie sind in dieser Zeit von der Schweigepflicht entbunden. Kann die betroffene Person nach Ablauf der 6 Monate nicht alleine handeln, muss ein:e Betreuer:in bestellt werden.

Trotzdem ist die Vorsorgevollmacht noch besser. Denn das Notversorgungsrecht gilt z.B. nicht für Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte.

Deshalb sollten alle egal ob verheiratet oder nicht eine Vorsorgevollmacht ausfüllen und eine andere Person bestimmen, die für Sie im Notfall Entscheidungen treffen kann. Es können auch verschiedene Personen, je nach Angelegenheit bestimmt werden, z.B. Sohn/Tochter für Behördengänge, Ehepartner:in für Gesundheitsfragen.

Ausführliche Infos dazu sind hier zu finden:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerzte-und-kliniken/vorsorgevollmacht-und-betreuungsverfuegung-warum-sie-so-wichtig-sind-46972