Unsere Angst vor Entmündigung...

Fast ihr ganzes Leben haben Martha und Otto Simmerl geteilt. Eiserne Hochzeit haben sie sogar gefeiert. Doch am Ende war sie nicht mehr die Richtige für ihn – so fand jedenfalls das Gericht.
Als ihr Mann einen Schlaganfall erlitt, bestellte die Behörde einen Betreuer, der von nun an über die medizinische Behandlung und die Familienfinanzen verfügte.
Die Begründung: Martha Simmerl sei immerhin schon 85 Jahre und gesundheitlich selbst nicht auf der Höhe. Und die übrigen Familienangehörigen lebten zu weit weg. Familie Simmerl war geschockt.

Dasselbe könnte jeder Familie passieren. Viele haben Angst vor so einer Form von Entmündigung.

 

Wussten Sie eigentlich, dass …

... in über 90 Prozent die Gerichte die Betreuungspersonen auswählen, häufig völlig Fremde, die nichts mit der Familie zu tun haben und im Zweifel lieber einen Berufsbetreuer als einen Familienangehörigen bevollmächtigen (DVVB Deutsche Vereinigung für Vorsorge-u. Betreuungsrecht). Selten wissen die Gerichte, was der Betreute selbst gewollt hätte.

... die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB).

... ein Betreuer den noch vom Betreuten abgeschlossenen Grabpflegevertrag nicht kündigen darf, wenn nicht ein anderer Wille des Betreuten anzunehmen ist (bestätigt durch das Bundessozialgericht 2008). Dem Willen des Betreuten entspricht es, dass eine von ihm gewünschte Grabpflege später auch durchgeführt wird und es nicht lediglich zu einem „Armenbegräbnis“ ohne Grabpflege kommt. Schulden durch den Aufenthalt in einem Pflegeheim können nicht durch die Kündigung eines Grabpflegevertrages und Rückforderung eines eingezahlten Betrages getilgt werden ($90, Abs. 3, Satz 1, SGB Xll).