Grabpflegepflicht ist nicht vererbbar!

Eine Frau hatte testamentarisch verfügt, dass ihre Nichte für die Pflege ihrer Grabstätte verantwortlich ist und vermachte ihr 8.000 Euro.
Nach 3 Jahren verstarb die Nichte und das Amtsgericht hatte zu entscheiden, wer für die Grabpflege jetzt zuständig ist, entweder die Erben der Nichte oder der Sohn der verstorbenen Frau, der auch der Grabnutzungsberechtigte ist.
Der Sohn hatte geklagt und die Auffassung vertreten, dass die Auflage der Grabpflegeverpflichtung, mit dem Tod der Nichte auf deren Erben übergehe.
Das verneinte das Gericht. Eine Auflage sei zwar grundsätzlich vererbbar, nicht aber, wenn sie einen höchstpersönlichen Charakter habe (AG München AZ. 158 C 16069/22). Gleichzeitig kommt hinzu, dass die Grabpflegepflicht nach der Friedhofssatzung den Grabnutzungsberechtigten trifft, der nicht mit den Erben identisch sein muss (OLG Köln, ZEV 2015, S. 355).
Das Vermächtnis der Frau an die Nichte für die Grabpflege ist damit verloren. Mit einem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag wäre das nicht passiert.

Der Dauergrabpflege-Treuhandvertrag – Vorteil für den Erblasser
Dauergrabpflege-Treuhandverträge sind regelmäßige Dauerschuldverhältnisse und von Erben bzw. sonstigen Rechtsnachfolgern (auch Betreuer) nicht kündbar (OLG Karlsruhe 1989 u. 1993, LG Stuttgart 1994, LG Frankfurt 2001, LSG Schleswig 2008, VG Münster 2009 sowie BVerwG Leipzig 2003 und zuletzt bestätigt durch das Bundessozialgericht 2008).

Mit einem Abschluss des Dauergrabpflege-Treuhandvertrages stellt der Treugeber sicher, dass die Pflege der Grabstätte langfristig und unabhängig vom Willen der Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern versorgt wird.