Der Praxisfall - Betreuungsverfahren

Wie wichtig es ist für den Betreuungsfall und darüber hinaus persönliche Vorsorge zu treffen zeigt der Fall aus Hessen:

In einem Betreuungsverfahren wies das Amtsgericht Melsungen einen Antrag auf die Einrichtung einer Betreuung ab, mit der Begründung:

Dem Gericht liegt eine vom Betroffenen ausgestellte Vorsorgevollmacht vor.
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die eine Betreuung erforderlich ist.
Eine Betreuung ist aber nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Sinn einer Vorsorgevollmacht ist es gerade, eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden.
Das Gericht entschied weiter, dass die Einrichtung der beantragten Betreuung daher – wegen der vom Betroffenen erteilten Vollmacht – nicht erforderlich und daher unzulässig ist.